Satzung

§ 1 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Pius-Connect e.V. ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehungs- und Berufsbildung. Diese wird insbesondere verwirklicht durch eine Verstärkung des Erfahrungsaustausches zwischen Ehemaligen, Schülern/innen, dem Lehrkörper und aller dem Pius-Gymnasium nahestehenden Personen. Dadurch soll gleichzeitig eine verstärkte Identifikation aller Personen mit dem Pius-Gymnasium erreicht werden. Daneben ist es Ziel des Pius-Connect e.V. seinen Teil zur Entwicklung des Pius-Gymnasiums in die Richtung einer europäischen Schule der Zukunft beizutragen, wobei das christliche Menschenbild als Grundlage dienen soll. Die Förderung soll namentlich z.B. durch Herausgabe einer Informationsschrift und der Durchführung von Berufs- und Studieninformationsveranstaltungen erreicht werden.
(2) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51ff. AO).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den eingetragenen Verein der Freunde und Förderer des Pius-Gymnasiums, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Pius-Connect e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich ein an den Vereinsvorstand gerichteter Aufnahmeantrag, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Der Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Der Gesamtvorstand kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, wobei die Mitgliederversammlung diesen Ernennungen auf der nächsten Versammlung zustimmen muss. Bei Ablehnungen ist die Ehrenmitgliedschaft ex tunc nichtig, allerdings sind die bis dahin gewährten Vorteile sämtlicher Art nicht zurückzugewähren.
(5) Der Gesamtvorstand kann außerordentliche Mitgliedschaften zulassen, wobei Besonderheiten in der Beitragsordnung festgelegt werden müssen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendigt a) durch Tod, b) durch Austritt zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, der nur schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden kann, c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Gesamtvorstands ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung einMonat vergangen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. e) durch Ausschließung, die durch Beschluss des Gesamtvorstands ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. In der Beschlussfassung muss der Gesamtvorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Gesamtvorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Gesamtvorstand einzulegen. Der Gesamtvorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat das Recht die Angebote des Vereins zu nutzen und an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen, sowie eventuelle Anträge an den Gesamtvorstand, sowie die Mitgliederversammlung zu stellen.
(2) Bei angebotenen Veranstaltungen können Eintrittsgelder erhoben werden, wobei bei öffentlich angebotenen Veranstaltungen den Mitgliedern ermäßigte Eintrittskarten angeboten werden.
(3) Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie sind daher verpflichtet dem Verein sämtliche zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, sowie den sich aus nachstehendem Absatz ergebenden Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.
(4) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, sofern die Mitgliederversammlung eine solche Gebühr zuvor beschlossen hat. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Neben dem Jahresbeitrag kann von den Mitgliedern ein Sonderbeitrag (Umlage) für besondere Maßnahmen des Vereins erhoben werden. Über die Erhebung dieses Beitrags muss die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden. Der Beitrag kann zur Abdeckung eines unvorhergesehenen und unvermeidbaren Finanzbedarfs sowie zur Abwendung von erheblichen Risiken des Vereins erhoben werden. Die Umlage darf die Höhe des aktuellen Jahresbeitrags nicht um das Doppelte überschreiten.
(5) Einzelheiten des Beitragswesens, wie z.B. auch Fälligkeit der Zahlungen und Verzugsfolgen, regelt die Beitragsordnung, die der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlassen und ändern kann. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Eine Änderung der Beitragsordnung ist schriftlich allen Mitgliedern bekannt zu geben. Es gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Für die außerordentlichen Mitglieder kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
(7) Der Gesamtvorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(8) Adressänderungen sind umgehend dem Gesamtvorstand mitzuteilen.
(9) Die Mitglieder versuchen sich gegenseitig im Lebensalltag zu unterstützen (z.B. durch Informationen über Studium, Praktika, Wohnmöglichkeiten oder Beruf oder ähnliche Hilfestellungen).
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung; 2.Der Gesamtvorstand, bestehend aus dem Präsidenten und den zwei Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten, dem Geschäftsführer und bis zu zehn Beisitzern (Anzahl wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt); 3. Der Vorstand gemäß § 26 BGB, bestehend aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten.
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Vorschlag des Gesamtvorstands erlassen kann.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Der Gesamtvorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladung kann durch eine Einladung per e-mail an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene e-mail-Adresse ersetzt werden. Hierzu bedarf es der Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; b) Entlastung des Vorstands; c) Entscheidung über die Anzahl der Beisitzer im neuen Vorstand; d.h. auch die jederzeitige Erhöhung der Beisitzeranzahl während einer Wahlperiode des Gesamtvorstands. d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; e) jährliche Wahl zweier Kassenprüfer; f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstands; h) Zustimmung zu erfolgten Ehrenmitgliedsernennungen des Vorstands; i) Erlass einer Verwaltungs- und Reisekostenordnung;
(4) Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung dem Gesamtvorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Gesamtvorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Gesamtvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahlgänge und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung bei Wahlen muss schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt werden, falls dies ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied fordert.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten oder mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut zu berufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden.
(11) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(12) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
(13) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Anzahl der Beisitzer wird dabei gleichzeitig festgelegt. Zudem kann die Mitgliederversammlung diese Anzahl aber auch während der Wahlperiode erhöhen und zusätzliche Beisitzer wählen. Diese Beisitzer sind allerdings nur für die Amtszeit des übrigen Gesamtvorstands gewählt und nicht für vier volle Jahre.
§ 8 Vorstand und Gesamtvorstand des Vereins
(1) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Gesamtvorstands im Amt. Jedes Gesamtvorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Gesamtvorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Gesamtvorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten.
(4) Der Gesamtvorstand wird durch ein beliebiges Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Vertretungsmacht des Gesamtvorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 5000,- die Zustimmung des gesamten Vorstands im Sinne des § 26 BGB erforderlich ist.
(5) Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Neumitgliedern; e)Ernennung von Ehrenmitgliedern; f) Aufstellung und Änderung der Beitragsordnung; g) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung, die insbesondere die interne Organisation (wie z.B. den Geschäftsverteilungsplan, die Festlegung der Sitzungstermine und die Beschlussfassungsregeln) des Vorstands regelt;
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 10 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins oder eine eventuelle Zweckänderung kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die unter § 1 Abs. 5 genannten Vereinigungen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.07.2000 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.