Satzung
§ 1 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck
des Pius-Connect e.V. ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung
der Erziehungs- und Berufsbildung. Diese wird insbesondere verwirklicht durch
eine Verstärkung des Erfahrungsaustausches zwischen Ehemaligen, Schülern/innen,
dem Lehrkörper und aller dem Pius-Gymnasium nahestehenden Personen. Dadurch
soll gleichzeitig eine verstärkte Identifikation aller Personen mit dem
Pius-Gymnasium erreicht werden. Daneben ist es Ziel des Pius-Connect e.V.
seinen Teil zur Entwicklung des Pius-Gymnasiums in die Richtung einer europäischen
Schule der Zukunft beizutragen, wobei das christliche Menschenbild als
Grundlage dienen soll. Die Förderung soll namentlich z.B. durch Herausgabe
einer Informationsschrift und der Durchführung von Berufs- und
Studieninformationsveranstaltungen erreicht werden.
(2) Diese
Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte
Zwecke", §§ 51ff. AO).
(3) Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an den
eingetragenen Verein der Freunde und Förderer des Pius-Gymnasiums, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Pius-Connect e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des
Vereins kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte
werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich ein an den Vereinsvorstand
gerichteter Aufnahmeantrag, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen verpflichtet.
(2) Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Der
Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
(4) Der
Gesamtvorstand kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, wobei die
Mitgliederversammlung diesen Ernennungen auf der nächsten Versammlung
zustimmen muss. Bei Ablehnungen ist die Ehrenmitgliedschaft ex tunc nichtig,
allerdings sind die bis dahin gewährten Vorteile sämtlicher Art nicht zurückzugewähren.
(5) Der
Gesamtvorstand kann außerordentliche Mitgliedschaften zulassen, wobei
Besonderheiten in der Beitragsordnung festgelegt werden müssen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft wird beendigt
a) durch Tod,
b) durch Austritt zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, der nur schriftlich gegenüber dem
Gesamtvorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche
Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen
kann,
d) durch Ausschließung
mangels Interesses, die durch Beschluss des Gesamtvorstands ausgesprochen
werden kann, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der
Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung einMonat vergangen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht
wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
e) durch Ausschließung,
die durch Beschluss des Gesamtvorstands ausgesprochen werden kann, wenn das
Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. In
der Beschlussfassung muss der Gesamtvorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Gesamtvorstands ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss
kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Gesamtvorstand
einzulegen. Der Gesamtvorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer
Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend
über den Ausschluss entscheidet.
(2) Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist die Austrittserklärung
auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied
hat das Recht die Angebote des Vereins zu nutzen und an den angebotenen
Veranstaltungen teilzunehmen, sowie eventuelle Anträge an den Gesamtvorstand,
sowie die Mitgliederversammlung zu stellen.
(2) Bei angebotenen
Veranstaltungen können Eintrittsgelder erhoben werden, wobei bei öffentlich
angebotenen Veranstaltungen den Mitgliedern ermäßigte Eintrittskarten
angeboten werden.
(3) Die
Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften.
Sie sind daher verpflichtet dem Verein sämtliche zur Erfüllung des
Vereinszwecks erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, sowie den
sich aus nachstehendem Absatz ergebenden Verpflichtungen pünktlich
nachzukommen.
(4) Bei der
Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, sofern die
Mitgliederversammlung eine solche Gebühr zuvor beschlossen hat. Außerdem
werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Neben dem Jahresbeitrag
kann von den Mitgliedern ein Sonderbeitrag (Umlage) für besondere Maßnahmen
des Vereins erhoben werden. Über die Erhebung dieses Beitrags muss die
Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
entscheiden. Der Beitrag kann zur Abdeckung eines unvorhergesehenen und
unvermeidbaren Finanzbedarfs sowie zur Abwendung von erheblichen Risiken des
Vereins erhoben werden. Die Umlage darf die Höhe des aktuellen Jahresbeitrags
nicht um das Doppelte überschreiten.
(5) Einzelheiten
des Beitragswesens, wie z.B. auch Fälligkeit der Zahlungen und Verzugsfolgen,
regelt die Beitragsordnung, die der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erlassen und ändern kann. Die Beitragsordnung
ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann unterschiedliche Aufnahmegebühren
und Beiträge vorsehen. Eine Änderung der Beitragsordnung ist schriftlich
allen Mitgliedern bekannt zu geben. Es gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.
(6) Ehrenmitglieder
sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Für die
außerordentlichen Mitglieder kann die Beitragsordnung besondere
Beitragsregelungen festlegen.
(7) Der
Gesamtvorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(8) Adressänderungen
sind umgehend dem Gesamtvorstand mitzuteilen.
(9) Die Mitglieder
versuchen sich gegenseitig im Lebensalltag zu unterstützen (z.B. durch
Informationen über Studium, Praktika, Wohnmöglichkeiten oder Beruf oder ähnliche
Hilfestellungen).
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des
Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung;
2.Der
Gesamtvorstand, bestehend aus dem Präsidenten und den zwei Vizepräsidenten,
dem Finanzreferenten, dem Geschäftsführer und bis zu zehn Beisitzern (Anzahl
wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt);
3. Der Vorstand
gemäß § 26 BGB, bestehend aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten
und dem Finanzreferenten.
(2) Alle
Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die
Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung
des Vereins, die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen auf Vorschlag des Gesamtvorstands erlassen kann.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal
abzuhalten. Der Gesamtvorstand beruft die Mitgliederversammlung unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladung kann durch
eine Einladung per e-mail an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
e-mail-Adresse ersetzt werden. Hierzu bedarf es der Einhaltung einer Frist von
vier Wochen.
(2) In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Entscheidung über
die Anzahl der Beisitzer im neuen Vorstand; d.h. auch die jederzeitige Erhöhung
der Beisitzeranzahl während einer Wahlperiode des Gesamtvorstands.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e) jährliche Wahl
zweier Kassenprüfer;
f) Beschlussfassung
über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g) Beschlussfassung
über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstands;
h) Zustimmung zu
erfolgten Ehrenmitgliedsernennungen des Vorstands;
i) Erlass einer
Verwaltungs- und Reisekostenordnung;
(4) Die
Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor einer Mitgliederversammlung dem Gesamtvorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden,
beschließt die Versammlung.
(5) Die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(6) Die
Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem
vom Vorstand bestimmten Gesamtvorstandsmitglied, geleitet. Ist kein
Gesamtvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der
Wahlgänge und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen
werden.
(7) Die Art der
Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung bei Wahlen muss
schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt werden, falls dies ein
erschienenes stimmberechtigtes Mitglied fordert.
(8) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten oder mindestens zehn
Mitglieder anwesend sind. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht
erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die
Einberufung geltenden Bestimmungen erneut zu berufen; diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
(9) Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von
sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen.
Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach
diesem Zeitpunkt erhoben werden.
(10) Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von
neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung
der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur
innerhalb eines Monats gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden.
(11) Bei Wahlen ist
gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(12) Beschlüsse über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
(13) Der
Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Anzahl der Beisitzer wird
dabei gleichzeitig festgelegt. Zudem kann die Mitgliederversammlung diese
Anzahl aber auch während der Wahlperiode erhöhen und zusätzliche Beisitzer
wählen. Diese Beisitzer sind allerdings nur für die Amtszeit des übrigen
Gesamtvorstands gewählt und nicht für vier volle Jahre.
§ 8 Vorstand und Gesamtvorstand des Vereins
(1) Der
Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Gesamtvorstands im Amt. Jedes Gesamtvorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Gesamtvorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Gesamtvorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein
Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Der
Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand des Vereins im
Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten
und dem Finanzreferenten.
(4) Der
Gesamtvorstand wird durch ein beliebiges Mitglied des Vorstandes im Sinne des
§ 26 BGB vertreten. Die Vertretungsmacht des Gesamtvorstands ist in der Weise
beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM
5000,- die Zustimmung des gesamten Vorstands im Sinne des § 26 BGB
erforderlich ist.
(5) Der
Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für:
a) Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Buchführung
und Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung
über die Aufnahme von Neumitgliedern;
e)Ernennung von
Ehrenmitgliedern;
f) Aufstellung und
Änderung der Beitragsordnung;
g) Erlass und Änderung
einer Geschäftsordnung, die insbesondere die interne Organisation (wie z.B.
den Geschäftsverteilungsplan, die Festlegung der Sitzungstermine und die
Beschlussfassungsregeln) des Vorstands regelt;
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die
Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer
prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 10 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung
des Vereins oder eine eventuelle Zweckänderung kann nur die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der der abgegebenen
gültigen Stimmen beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den
Vorschriften des BGB.
(2) Das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die unter § 1 Abs.
5 genannten Vereinigungen.
(3) Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung
wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.07.2000 beschlossen.
(2) Die Satzung
tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
